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Allgemeine Vermiet und Geschäftsbedingungen

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womojo.at

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE

womojo.at

Stand: 10. August 2026

Vermieter:
Alfred Burggraf / Firmenwortlaut: Alfred Burggraf / womojo.at
Paul Eiterer Weg 2
5303 Thalgau
Österreich

Kontakt:
+43 664 35 20 662
info@womojo.at
www.womojo.at

UID: ATU67655879

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!

Diese Allgemeinen Vermietbedingungen werden Bestandteil des Mietvertrages, wenn sie dem Mieter vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung einbezogen werden.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch.

Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag gehen diesen Allgemeinen Vermietbedingungen vor.

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1. Vertragsgegenstand und Vertragsunterlagen

1.1.

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die entgeltliche Überlassung des im Mietvertrag bezeichneten Wohnmobils einschließlich des vereinbarten Zubehörs zum vorübergehenden Gebrauch.

Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.2.

Der Vermieter übergibt ein regelmäßig gewartetes, verkehrssicheres und für den vereinbarten Gebrauch geeignetes Fahrzeug.

Bei Ausfall des gebuchten Fahrzeugs darf der Vermieter ein zumutbares Ersatzfahrzeug anbieten. Abweichungen bei Marke, Modell, Größe, Grundriss oder Ausstattung sind zulässig, sofern die vereinbarte Anzahl an zugelassenen Sitz- und Schlafplätzen sowie die wesentlichen Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben.

1.3.

Vertragsbestandteile sind insbesondere:

  • der Mietvertrag beziehungsweise die Buchungsbestätigung,

  • diese Allgemeinen Vermietbedingungen,

  • die bei Vertragsabschluss gültige Preis- und Leistungsübersicht,

  • das Übergabe- und Rückgabeprotokoll,

  • sowie schriftlich vereinbarte Zusatzleistungen.

Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen vor.

1.4.

Der Mieter plant und gestaltet die Reise eigenverantwortlich.

Mehrere Mieter haften für vertragliche Verpflichtungen zur ungeteilten Hand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

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2. Vertragsabschluss, Mietbeginn und Mietdauer

2.1.

Die Buchungsanfrage des Kunden ist ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages.

Der Mietvertrag kommt mit schriftlicher Annahme durch den Vermieter, insbesondere durch Übermittlung der Buchungsbestätigung, zustande.

2.2.

Die Mietzeit beginnt mit der im Mietvertrag festgelegten Übergabe und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugschlüssel, der Fahrzeugpapiere und des Zubehörs am vereinbarten Rückgabeort.

Die bei Übergabe und Rückgabe erstellten Protokolle sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Verweigert eine Partei die Unterschrift, ist dies im Protokoll zu vermerken. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

2.3.

Bis zur tatsächlichen Rückgabe trägt der Mieter die vertraglichen Obhuts-, Sorgfalts- und Meldepflichten.

Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für den dadurch schuldhaft verursachten Schaden nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Bestimmungen.

2.4.

Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch fortgesetzten Gebrauch ist ausgeschlossen.

Jede Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.

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3. Berechtigte Fahrer

3.1.

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und von den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen Fahrern gelenkt werden.

Jeder Fahrer muss während der gesamten Nutzung über eine am jeweiligen Ort gültige und für das Fahrzeug ausreichende Lenkberechtigung verfügen.

3.2.

Der Mieter hat vor Überlassung des Fahrzeugs an einen eingetragenen Fahrer dessen Identität und Lenkberechtigung zu prüfen.

Die Überlassung an nicht eingetragene oder nicht lenkberechtigte Personen ist untersagt.

3.3.

Der Mieter haftet für das Verhalten der Personen, denen er das Fahrzeug überlässt oder die es mit seinem Wissen benutzen, im gesetzlichen Umfang wie für eigenes Verhalten.

Er hat dem Vermieter auf Verlangen Namen, Anschrift und Führerscheindaten sämtlicher Fahrer bekannt zu geben.

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4. Mindestalter und Führerschein

4.1.

Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre.

4.2.

Jeder Fahrer muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B oder einer für das konkrete Fahrzeug erforderlichen höheren Klasse sein.

4.3.

Der Vermieter darf vor Übergabe einen amtlichen Lichtbildausweis und den Originalführerschein kontrollieren und die Übergabe verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden.

5. Mietpreis, Versicherung, Schadensregelung, Treibstoff und Wasser

5.1.

Es gilt der im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Gesamtpreis.

Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die bei Vertragsabschluss aktuellen Tagespreise und Zusatzentgelte.

Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler dürfen berichtigt werden. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

5.2.

Das Fahrzeug ist im Rahmen der für das jeweilige Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsverträge haftpflicht- und vollkaskoversichert.

Umfang, Ausschlüsse, Obliegenheiten und Versicherungsleistungen richten sich nach dem Mietvertrag, diesen AGB und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Die gesetzliche Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden am Mietfahrzeug und grundsätzlich keine mitgeführten Sachen des Mieters.

5.3. Schadensregelung, Eigenbeteiligung und Inanspruchnahme der Kaskoversicherung

Für Schäden am Mietfahrzeug, die der Mieter, ein berechtigter Fahrer oder eine sonstige dem Mieter zurechenbare Person nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen AGB zu vertreten hat, gilt folgende Regelung:

5.3.1. Schäden bis einschließlich EUR 2.000,00

Beträgt die nachgewiesene Gesamtschadenshöhe eines Schadensereignisses bis einschließlich EUR 2.000,00, trägt der Mieter den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe der tatsächlichen Schadenssumme selbst.

Die Kaskoversicherung wird bei solchen Schäden grundsätzlich nicht zur Regulierung des Fahrzeugschadens in Anspruch genommen, soweit dies mit den für das Fahrzeug geltenden Versicherungsbedingungen vereinbar ist.

Der Mieter hat daher beispielsweise bei einem nachgewiesenen Schaden von EUR 600,00 höchstens EUR 600,00 und bei einem nachgewiesenen Schaden von EUR 1.800,00 höchstens EUR 1.800,00 zu tragen, sofern und soweit er für den jeweiligen Schaden haftet.

5.3.2. Schäden über EUR 2.000,00

Übersteigt die nachgewiesene Gesamtschadenshöhe eines Schadensereignisses EUR 2.000,00, wird der Schaden grundsätzlich über die bestehende Kaskoversicherung abgewickelt, sofern für das betreffende Schadensereignis Versicherungsschutz besteht.

Bei vertragsgemäßer Nutzung und bestehendem Versicherungsschutz ist die Haftung des Mieters in diesem Fall grundsätzlich auf den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 750,00 je Schadensereignis begrenzt.

5.3.3. Nachweis der Schadenshöhe

Der Vermieter hat die Höhe eines gegenüber dem Mieter geltend gemachten Schadens nachvollziehbar nachzuweisen.

Als Nachweis können insbesondere dienen:

  • Reparaturrechnungen,

  • Kostenvoranschläge,

  • Sachverständigengutachten,

  • Rechnungen für Ersatzteile,

  • Rechnungen für Abschlepp-, Bergungs- oder Transportkosten,

  • sowie sonstige geeignete Unterlagen zur Schadensfeststellung.

5.3.4. Mehrere Schadensereignisse

Mehrere voneinander unabhängige Schadensereignisse werden jeweils gesondert beurteilt.

Mehrere Schäden, die auf demselben einheitlichen Schadensereignis beruhen, werden für die Anwendung der Grenze von EUR 2.000,00 zusammengerechnet.

Eine künstliche Aufteilung eines einheitlichen Schadensereignisses in mehrere Einzelschäden findet nicht statt.

5.3.5. Nicht versicherte Schäden

Besteht für einen Schaden nach den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz oder ist der Versicherer aufgrund eines vom Mieter oder Fahrer zu vertretenden Verhaltens ganz oder teilweise leistungsfrei oder regressberechtigt, findet die Haftungsbegrenzung auf EUR 750,00 nicht oder nur im Umfang der tatsächlichen Versicherungsleistung Anwendung.

In diesen Fällen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere nach Punkt 9 dieser AGB.

5.3.6. Anrechnung von Versicherungs- und Drittleistungen

Versicherungsleistungen, Zahlungen des Unfallgegners, Ersatzleistungen Dritter sowie sonstige Leistungen, die dem Vermieter wegen desselben Schadens zufließen, werden auf den vom Mieter zu ersetzenden Schaden angerechnet.

Eine Mehrfachentschädigung oder Bereicherung des Vermieters ist ausgeschlossen.

5.3.7. Versicherungsvertrag bleibt unberührt

Diese Vereinbarung regelt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

Pflichten des Vermieters gegenüber dem Versicherer, insbesondere Melde-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten, bleiben unberührt.

5.4.

Treibstoff, Maut, Parkgebühren, Campingplatzkosten, AdBlue sowie sonstige verbrauchsabhängige Betriebs- und Reisekosten trägt der Mieter, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.5.

Das Fahrzeug wird mit vollem Dieseltank übergeben und ist mit vollem Dieseltank zurückzugeben.

Fehlmengen sowie angemessene Betankungs- und Bearbeitungskosten werden dem Mieter verrechnet.

5.6.

Das Fahrzeug wird mit leerem Frischwassertank übergeben und ist mit leerem Frisch- und Grauwassertank zurückzugeben.

Für die Befüllung und die Wasserqualität ist der Mieter verantwortlich.

Der Mieter haftet für schuldhaft verursachte Schäden durch falsche Flüssigkeiten, Verunreinigungen, Frost oder unsachgemäße Befüllung.

5.7.

Die Mietpreise werden nach der im Mietvertrag vereinbarten Berechnungsmethode berechnet.

Eine vorzeitige Rückgabe führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Rückerstattung, sofern der Vermieter die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat oder zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

5.8.

Für jede Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale von EUR 145,00 verrechnet, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes ausgewiesen ist.

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6. Zahlungsbedingungen und Kaution

6.1.

Bei Vertragsabschluss sind 30 % des Gesamtmietpreises innerhalb der in der Buchungsbestätigung angegebenen Frist zu bezahlen.

Der Restbetrag muss spätestens 30 Tage vor Mietbeginn spesenfrei auf dem Konto des Vermieters eingelangt sein.

Bei kurzfristigeren Buchungen ist der Gesamtbetrag nach Maßgabe der Buchungsbestätigung sofort fällig.

6.2.

Der Mieter hat vor Fahrzeugübergabe eine Kaution von EUR 750,00 in der vereinbarten Zahlungsart zu hinterlegen.

Ohne vollständige Zahlung des Mietpreises und Hinterlegung der Kaution besteht kein Anspruch auf Fahrzeugübergabe.

6.3.

Die Kaution dient insbesondere zur Sicherung:

  • des Selbstbehalts bei versicherten Schäden,

  • von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 5.3,

  • offener Miet- und Zusatzentgelte,

  • Reinigungskosten,

  • Wiederbeschaffungskosten,

  • Mehrkilometer,

  • Betankungskosten,

  • sowie sonstiger berechtigter Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

Die Höhe der Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht.

Insbesondere können bei einem vom Mieter zu vertretenden Schaden bis einschließlich EUR 2.000,00 berechtigte Schadenersatzansprüche des Vermieters die hinterlegte Kaution von EUR 750,00 übersteigen.

6.4.

Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Rückgabe wird die Kaution nach abschließender Fahrzeugkontrolle unverzüglich rückerstattet.

Sind Schäden, versteckte Mängel, behördliche Forderungen oder sonstige Ansprüche noch nicht abschließend feststellbar, darf der Vermieter einen angemessenen Teil bis zur Klärung zurückbehalten und hat die Abrechnung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ein nicht benötigter Restbetrag ist unverzüglich auszuzahlen.

6.5.

Verlorene oder beschädigte Schlüssel, Fahrzeugpapiere, Werkzeuge und Zubehörteile werden mit den erforderlichen Wiederbeschaffungs-, Programmierungs- und Folgekosten verrechnet, soweit der Mieter den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.

6.6.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

Der Vermieter kann den Ersatz weiterer nachgewiesener Verzugsschäden verlangen.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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7. Rücktritt, Stornierung und Nichtbereitstellung

7.1.

Nach Vertragsabschluss kann der Mieter den Vertrag in Textform stornieren.

Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter.

7.2.

Bei einer Stornierung durch den Mieter werden folgende pauschalierte Stornokosten berechnet:

  • bis 80 Tage vor Mietbeginn: 20 %

  • bis 60 Tage vor Mietbeginn: 35 %

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50 %

  • danach: 100 %

des vereinbarten Gesamtmietpreises, jeweils einschließlich der Servicepauschale.

Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung desselben Zeitraums werden angerechnet.

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.3.

Zwingende gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

7.4.

Kann der Vermieter das gebuchte Fahrzeug wegen Unfall, Diebstahl, technischer Störung, höherer Gewalt, verspäteter Rückgabe durch einen Vormieter oder aus einem vergleichbaren Grund nicht bereitstellen, wird er nach Möglichkeit ein zumutbares Ersatzfahrzeug anbieten.

Ist dies nicht möglich oder lehnt der Mieter ein nicht gleichwertiges Ersatzfahrzeug berechtigt ab, werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Leistung rückerstattet.

7.5.

Hat der Vermieter die Nichtbereitstellung schuldhaft verursacht, bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche des Mieters unberührt.

Eine Haftung für Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters besteht nur nach Maßgabe zwingenden Rechts.

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8. Haftung des Vermieters

8.1.

Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden, soweit gesetzlich zulässig.

8.2.

Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von Sachen, die der Mieter oder Mitreisende im Fahrzeug mitführen oder zurücklassen, haftet der Vermieter nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine besondere Verwahrungspflicht wird nicht übernommen.

8.3.

Ansprüche wegen entgangenen Gewinns, mittelbarer Schäden oder Betriebsunterbrechung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

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9. Haftung des Mieters, Schadensfälle und Haftungsreduktion

9.1.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er, ein berechtigter Fahrer oder eine Person, für deren Verhalten er einzustehen hat, rechtswidrig und schuldhaft verursacht.

Zu ersetzen sind insbesondere erforderliche:

  • Reparaturkosten,

  • Abschleppkosten,

  • Bergungskosten,

  • Transportkosten,

  • Reinigungskosten,

  • Sachverständigenkosten,

  • Wiederbeschaffungskosten,

  • sowie ein nachgewiesener merkantiler Minderwert,

soweit diese Schäden nicht durch Versicherungs- oder Drittleistungen gedeckt sind.

Die besondere Schadensregelung gemäß Punkt 5.3 bleibt unberührt.

9.2.

Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert unmittelbar vor dem Schadensereignis abzüglich eines vorhandenen Restwerts und abzüglich Leistungen des Versicherers oder Dritter zu ersetzen, soweit der Mieter haftet.

Besteht Versicherungsschutz, gelten ergänzend die vereinbarte Haftungsreduktion und Punkt 5.3.

9.3.

Kann das Fahrzeug wegen eines vom Mieter zu vertretenden Schadens, Verlusts oder einer sonstigen Pflichtverletzung nicht vermietet werden, haftet der Mieter für den konkret nachgewiesenen Mietausfall und sonstige kausale Vermögensschäden.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Schadensminderungspflicht des Vermieters bleibt unberührt.

9.4.

Der Vermieter legt dem Mieter auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Schadensfeststellung vor, insbesondere Reparaturrechnung, Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten, soweit verfügbar und zumutbar.

9.5.

Der Mieter trägt alle während der Mietzeit durch die Nutzung des Fahrzeugs verursachten Maut-, Park-, Abschlepp-, Verwahr-, Verwaltungs- und sonstigen Gebühren sowie Geldstrafen, soweit diese nicht vom Vermieter verursacht wurden.

Der Vermieter darf für die notwendige Bearbeitung eine angemessene Bearbeitungspauschale gemäß Punkt 18.3 verrechnen.

Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands offen.

9.6.

Bei Diebstahl oder unbefugter Inbetriebnahme muss der Mieter nachweisen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß versperrt war, Schlüssel und Papiere sorgfältig verwahrt wurden und die vereinbarten Sicherungsmaßnahmen eingehalten wurden, soweit ihm dieser Nachweis nach den Umständen zumutbar ist.

Das Verhalten berechtigter Fahrer wird dem Mieter zugerechnet.

9.7. Ausschluss oder Einschränkung der Haftungsreduktion

Die Haftungsreduktion nach Punkt 5.3, insbesondere die Begrenzung auf den Selbstbehalt von EUR 750,00 bei versicherten Schäden über EUR 2.000,00, gilt nicht oder nur im Umfang der tatsächlichen Versicherungsleistung, wenn der Versicherer wegen eines vom Mieter oder Fahrer zu vertretenden Verhaltens leistungsfrei ist oder Regress nimmt.

Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:

9.7.1.

Teilnahme an Rennen, motorsportlichen Wettbewerben, Trainings-, Test- oder Geschwindigkeitsfahrten sowie Nutzung auf hierfür abgegrenzten Arealen;

9.7.2.

Verwendung zur Vorbereitung oder Begehung gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen, Zollvergehen oder sonstiger rechtswidriger Handlungen;

9.7.3.

vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens;

9.7.4.

Lenken ohne ausreichende Lenkberechtigung oder durch einen nicht eingetragenen Fahrer;

9.7.5.

Lenken unter Einfluss von Alkohol, Drogen, beeinträchtigenden Medikamenten, Krankheit oder Übermüdung;

9.7.6.

Fahrerflucht, unterlassene Unfallmeldung oder schuldhafte Verletzung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten;

9.7.7.

Überladung, unzureichende Ladungssicherung, Beförderung einer unzulässigen Personenzahl oder unsachgemäße Anbringung von Zubehör;

9.7.8.

Schäden an Innenraum, Inventar, Markise, Aufbau, Dach, Unterboden, Reifen oder Felgen, soweit diese nach den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt sind;

9.7.9.

Nichtbeachtung von Fahrzeughöhe, Fahrzeugbreite, Fahrzeuglänge, Fahrzeuggewicht oder sonstigen Fahrzeugabmessungen;

9.7.10.

Falschbetankung, Verwendung falscher Betriebsstoffe oder Missachtung von Warnanzeigen und Bedienungsanleitungen;

9.7.11.

Fahrten in gesperrte Länder oder sonstige nicht genehmigte Auslandsfahrten;

9.7.12.

Verstöße gegen die Pflichten nach den Punkten 3, 10, 12, 13 und 16, sofern der Schaden dadurch verursacht oder vergrößert wurde.

9.7.13.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

9.8. Sicherstellung, Beschlagnahmung, Einziehung oder sonstiger behördlicher Entzug

9.8.1.

Wird das Fahrzeug durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Zollbehörde, Verwaltungsbehörde oder eine sonstige in- oder ausländische Stelle sichergestellt, beschlagnahmt, eingezogen, für verfallen erklärt, festgehalten oder dem Vermieter auf andere Weise behördlich entzogen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch und in Textform zu informieren.

Er muss sämtliche behördlichen Unterlagen, Aktenzeichen, Kontaktdaten und Informationen über den Anlass übermitteln und an der raschen Freigabe und Rückführung des Fahrzeugs mitwirken.

9.8.2.

Hat der Mieter, ein Fahrer, ein Mitreisender oder eine Person, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat, die Maßnahme durch eine schuldhafte Vertragsverletzung, eine rechtswidrige Nutzung oder eine sonstige schuldhafte Handlung verursacht oder mitverursacht, haftet der Mieter für alle daraus kausal entstehenden und angemessenen Schäden und Kosten des Vermieters.

9.8.3.

Der ersatzfähige Schaden umfasst insbesondere notwendige Kosten für:

  • Rechtsvertretung,

  • Behörden- und Gerichtsverfahren,

  • Freigabe,

  • Sicherung,

  • Verwahrung,

  • Standplatz,

  • Abschleppung,

  • Bergung,

  • Transport,

  • Rückholung des Fahrzeugs,

  • erforderliche Reparatur-, Reinigungs- und Wiederherstellungskosten,

  • einen nachgewiesenen Wertverlust,

  • sowie den nachgewiesenen Mietausfall für die Dauer des behördlichen Entzugs und der anschließenden Wiederherstellung der Vermietbarkeit.

9.8.4.

Wird das Fahrzeug endgültig eingezogen, für verfallen erklärt, verwertet, zerstört oder nicht innerhalb angemessener Zeit herausgegeben und ist dies vom Mieter zu vertreten, haftet der Mieter bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs unmittelbar vor der Maßnahme sowie für weitere kausale Schäden.

Versicherungsleistungen, Verwertungserlöse und Zahlungen Dritter werden angerechnet.

9.8.5.

Die Haftungsreduktion und der Selbstbehalt gelten für Schäden und Kosten nach diesem Punkt nur, soweit der Versicherer tatsächlich Deckung gewährt.

Eine Haftung des Mieters besteht nicht, soweit die behördliche Maßnahme weder durch eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung verursacht wurde noch aus seiner Risikosphäre stammt.

Gesetzliche Mitverschuldens- und Schadensminderungsregeln bleiben unberührt.

9.9. Besondere Regelung für Fahrzeugschäden bis beziehungsweise über EUR 2.000,00

Ergänzend zu den vorstehenden Haftungsbestimmungen gilt für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietfahrzeug:

a) Bei einer nachgewiesenen Schadenshöhe bis einschließlich EUR 2.000,00 je Schadensereignis trägt der Mieter den tatsächlich entstandenen Schaden bis zur tatsächlichen Schadenshöhe selbst.

b) Die Kaskoversicherung wird für solche Schäden grundsätzlich nicht zur Schadensregulierung in Anspruch genommen, soweit dies nach den Versicherungsbedingungen zulässig ist.

c) Übersteigt die nachgewiesene Schadenshöhe EUR 2.000,00 je Schadensereignis, erfolgt die Schadensabwicklung – soweit Versicherungsschutz besteht – grundsätzlich über die Kaskoversicherung.

d) Bei einem versicherten Schaden über EUR 2.000,00 ist die Haftung des Mieters bei vertragsgemäßer Nutzung grundsätzlich auf den vereinbarten Selbstbehalt von EUR 750,00 je Schadensereignis begrenzt.

e) Besteht kein Versicherungsschutz oder wird die Versicherungsleistung aufgrund eines vom Mieter oder Fahrer zu vertretenden Verhaltens gekürzt, verweigert oder vom Versicherer regressiert, richtet sich die Haftung des Mieters nach den Punkten 9.1 bis 9.8 und insbesondere nach Punkt 9.7.

f) Versicherungs- und Drittleistungen sind auf den Schaden anzurechnen.

g) Die Grenze von EUR 2.000,00 bezieht sich auf die Gesamtschadenshöhe eines einheitlichen Schadensereignisses.

 

10. Verhalten bei Unfall, Diebstahl und behördlichen Maßnahmen

10.1.

Bei Verkehrsunfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden, Einbruch, Vandalismus, sonstigem erheblichen Schaden oder behördlicher Maßnahme muss der Mieter unverzüglich die örtlich zuständige Polizei beziehungsweise Behörde und den Vermieter unter +43 664 35 20 662 verständigen.

Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen und grundsätzlich auch ohne Fremdbeteiligung.

Bei reinen Bagatellschäden ohne Fremdbeteiligung genügt die unverzügliche Abstimmung mit dem Vermieter, sofern keine gesetzliche Meldepflicht besteht.

10.2.

Der Mieter muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadenminderung und Beweissicherung treffen.

Gegnerische Ansprüche oder Schuldanerkenntnisse dürfen ohne Zustimmung des Versicherers oder Vermieters nicht abgegeben werden.

Wahrheitsgemäße Angaben gegenüber Behörden bleiben davon unberührt.

10.3.

Der Mieter hat einen vollständigen schriftlichen Bericht mit Unfallskizze, Fotos, Namen und Anschriften Beteiligter und Zeugen, Kennzeichen, Versicherungsdaten sowie behördlichen Aktenzeichen zu erstellen und dem Vermieter unverzüglich zu übermitteln.

10.4.

Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- oder fahrbereit, darf es nur nach Abstimmung mit dem Vermieter, dem Versicherer oder dem Pannendienst abgeschleppt oder repariert werden, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht.

Kosten trägt die jeweils haftende Partei nach Maßgabe des Vertrages und der gesetzlichen Bestimmungen.

10.5.

Das Fahrzeug verfügt über einen Kfz-bezogenen ÖAMTC-Schutzbrief nach dessen jeweils gültigen Bedingungen.

Leistungen für Fahrer, Insassen, Gepäck oder sonstige mitgeführte Gegenstände sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich im Schutzbrief vorgesehen ist.

10.6.

Bei Diebstahl sind unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige, alle vorhandenen Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere zu übergeben.

10.7.

Bei Sicherstellung, Beschlagnahmung, Einziehung oder sonstigem behördlichen Entzug gelten zusätzlich die Pflichten und Haftungsfolgen nach Punkt 9.8.

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Vereinbarungen über Herausgabe, Verwertung, Verzicht oder Eigentumsrechte am Fahrzeug treffen.

10.8.

Verletzt der Mieter diese Pflichten schuldhaft, haftet er für die dadurch verursachten oder vergrößerten Nachteile.

Die Haftungsreduktion kann nach Maßgabe von Punkt 9.7 entfallen.

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11. Technische Defekte

11.1.

Technische Defekte und Warnmeldungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Den Anweisungen des Vermieters, Herstellers oder Pannendienstes ist Folge zu leisten.

11.2.

Für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Missachtung von Warnanzeigen oder unsachgemäße Nutzung schuldhaft verursacht werden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen AGB.

11.3.

Ist die vertragsgemäße Nutzung durch einen nicht vom Mieter verursachten Defekt erheblich beeinträchtigt und kann der Defekt nicht kurzfristig behoben werden, richten sich Minderung, Kündigung und sonstige Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Für Zeiträume einer nachweislichen erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung von mehr als zwölf Stunden wird das Mietentgelt angemessen anteilig reduziert, soweit kein gleichwertiger Ersatz bereitgestellt wird.

11.4.

Der Mieter darf die Fahrt bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht fortsetzen, sofern dies nach Bedienungsanleitung, Warnanzeige, behördlicher Anordnung oder vernünftiger Beurteilung geboten ist.

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12. Sorgfalts- und Betriebspflichten des Mieters

12.1.

Der Mieter hat Fahrzeug und Zubehör sorgfältig, sachgemäß und ausschließlich vertragsgemäß zu verwenden.

Bei Verlassen des Fahrzeugs sind Türen, Fenster, Dachluken und sonstige Öffnungen ordnungsgemäß zu schließen.

Schlüssel und Papiere sind sicher zu verwahren.

12.2.

Bedienungsanleitungen, Einweisungen und Herstellerhinweise sind einzuhalten.

Der Mieter hat insbesondere Reifendruck, Motoröl, Kühlmittel, Scheibenwaschflüssigkeit und sonstige vom Hersteller vorgesehene Kontrollpunkte in zumutbaren Abständen zu überprüfen.

12.3.

Bei Warnlampen, ungewöhnlichen Geräuschen, Flüssigkeitsverlust, Reifenproblemen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Anzeichen ist die Fahrt erforderlichenfalls sofort zu unterbrechen und der Vermieter zu verständigen.

12.4.

Das Fahrzeug ist vor vorhersehbaren Schäden durch Sturm, Hagel, Hochwasser, Frost, Schnee, herabfallende Gegenstände oder sonstige extreme Bedingungen soweit zumutbar zu schützen.

12.5.

Das Lenken unter Einfluss von Alkohol, Drogen, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten, Krankheit oder Übermüdung ist untersagt.

12.6.

Rauchen und Dampfen sind im gesamten Fahrzeug untersagt.

Bei Verstoß wird eine Reinigungspauschale von EUR 350,00 verrechnet.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Reinigungsaufwand entstanden ist.

Höhere nachgewiesene Schäden können geltend gemacht werden.

12.7.

Bei Falschbetankung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe darf das Fahrzeug nicht gestartet beziehungsweise weiterbewegt werden.

Der Vermieter ist sofort zu informieren.

Der Mieter haftet für schuldhaft verursachte Folgeschäden und Kosten.

12.8.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung, zu Achslasten, Gesamtgewicht und Personenzahl sind einzuhalten.

Der Mieter ist für die richtige Beladung verantwortlich.

12.9.

Der Mieter haftet für Folgen einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen AGB.

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13. Fahrzeugbenutzung und verbotene Nutzung

13.1.

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr, auf zulässigen Zufahrten, Campingplätzen und sonstigen für Wohnmobile geeigneten Flächen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze verwendet werden.

13.2.

Untersagt sind insbesondere:

13.2.1.

Überladung oder Überschreitung zulässiger Achslasten sowie Beförderung von mehr Personen als laut Fahrzeugdokumenten zulässig;

13.2.2.

Teilnahme an Rennen, Wettbewerben, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings ohne Zustimmung, Geländefahrten oder Nutzung auf nicht für das Fahrzeug geeigneten Strecken;

13.2.3.

Transport von leicht entzündlichen, explosiven, giftigen, radioaktiven, illegalen oder sonst besonders gefährlichen Stoffen oder Gegenständen;

13.2.4.

Begehung, Vorbereitung oder Unterstützung von Straftaten, Zoll-, Finanz-, Einreise-, Aufenthalts- oder sonstigen Rechtsverstößen, unabhängig davon, ob diese nach österreichischem Recht oder dem Recht des Aufenthaltsortes sanktioniert werden;

13.2.5.

entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung, Untervermietung, gewerbliche Weitergabe oder sonstige Nutzung durch nicht genehmigte Dritte;

13.2.6.

Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge sowie Ziehen eines Anhängers, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet und technisch sowie rechtlich zulässig ist;

13.2.7.

Fahrten außerhalb des zulässigen Vertragsgebiets oder in gesperrte Länder;

13.2.8.

jede Nutzung, die über den vereinbarten gewöhnlichen Gebrauch eines Wohnmobils hinausgeht oder eine erhebliche Gefahr für Fahrzeug, Insassen oder Dritte darstellt.

13.3.

Das Mitführen von Haustieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.

Der Mieter haftet für schuldhaft verursachte Beschädigungen und außergewöhnliche Verunreinigungen.

Zusätzliche Reinigungskosten werden nur im tatsächlich erforderlichen beziehungsweise pauschal vereinbarten Umfang verrechnet.

Der Nachweis eines geringeren Aufwands bleibt möglich.

13.4.

Bei schwerwiegender oder fortgesetzter vertragswidriger Nutzung darf der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden und die unverzügliche Rückgabe verlangen.

Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

13.5.

Eine verbotene oder rechtswidrige Nutzung, die zu Sicherstellung, Beschlagnahmung, Einziehung oder sonstigem behördlichen Entzug führt, unterliegt den besonderen Haftungsfolgen des Punktes 9.8.

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14. Übergabe, Rücknahme und verspätete Rückgabe

14.1.

Übergabe- und Rückgabeort ist der im Mietvertrag vereinbarte Standort.

Der Mieter muss an der Fahrzeugeinweisung und an der gemeinsamen Übergabe beziehungsweise Rückgabe teilnehmen, sofern nichts anderes vereinbart wird.

14.2.

Die Übergabe erfolgt nach Vereinbarung grundsätzlich ab 14:00 Uhr, die Rückgabe nach Vereinbarung spätestens bis 10:00 Uhr.

Maßgeblich sind die im Mietvertrag festgelegten Zeiten.

Übergabe- und Rückgabetag werden nach der vereinbarten Preisberechnung als Miettage berücksichtigt.

14.3.

Der Vermieter darf die Übergabe verweigern, solange Mietpreis oder Kaution nicht vollständig bezahlt, erforderliche Dokumente nicht vorgelegt oder die Fahrzeugeinweisung nicht durchgeführt wurden.

Vom Mieter verursachte Verzögerungen verlängern die Mietzeit nicht.

14.4.

Das Fahrzeug ist einschließlich Zubehör, Schlüsseln und Papieren zum vereinbarten Termin in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand unter Berücksichtigung gewöhnlicher Abnutzung zurückzugeben.

14.5.

Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden begonnenen zusätzlichen Miettag der vereinbarte Tagespreis berechnet.

Zusätzlich haftet der Mieter für darüber hinausgehende, schuldhaft verursachte und nachgewiesene Schäden, insbesondere notwendige Ersatzleistungen an Nachmieter.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

14.6.

Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben und meldet der Mieter den Grund nicht unverzüglich, darf der Vermieter die erforderlichen rechtlichen und behördlichen Schritte setzen, einschließlich einer Anzeige wegen des Verdachts unbefugter Verwendung.

​

15. Fahrzeugzustand und Mängelanzeige

15.1.

Der Zustand des Fahrzeugs und bekannte Vorschäden werden bei Übergabe im Protokoll dokumentiert.

Der Mieter hat das Fahrzeug vor Fahrtantritt im zumutbaren Umfang zu kontrollieren und erkennbare Abweichungen sofort mitzuteilen.

15.2.

Während der Mietzeit auftretende Mängel oder Schäden sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

Eine verspätete Meldung führt nur insoweit zu Nachteilen, als dadurch die Aufklärung oder Schadenminderung schuldhaft erschwert wurde.

15.3.

Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt.

Darin sollen sichtbare Schäden, fehlende Teile, außergewöhnliche Verunreinigungen und vom Mieter geltend gemachte Beeinträchtigungen festgehalten werden.

Gesetzliche Ansprüche werden durch eine fehlende oder unvollständige Protokollierung nicht ausgeschlossen.

15.4.

Der Mieter hat persönliche Gegenstände vollständig zu entfernen.

Für zurückgelassene Gegenstände gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Notwendige Aufbewahrungs- und Versandkosten trägt der Mieter.

​

16. Auslandsfahrten und Vertragsgebiet

16.1.

Das Vertragsgebiet umfasst die europäischen Staaten, soweit sie nicht nach den folgenden Punkten gesperrt sind oder einer vorherigen Zustimmung bedürfen.

Maßgeblich ist zusätzlich der im Mietvertrag vereinbarte Geltungsbereich sowie der Deckungsbereich der Versicherung.

16.2.

Ohne gesonderte schriftliche Freigabe sind Fahrten nach

  • Albanien,

  • Kasachstan,

  • Kosovo,

  • Moldau/Moldawien,

  • Russland,

  • Belarus/Weißrussland,

  • Ukraine,

  • Türkei,

  • Zypern

sowie in alle nichteuropäischen Staaten untersagt.

16.3.

Nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform sind Fahrten nach

  • Bosnien und Herzegowina,

  • Bulgarien,

  • Estland,

  • Griechenland,

  • Lettland,

  • Litauen,

  • Polen,

  • Rumänien,

  • Serbien,

  • Slowakei,

  • Tschechien,

  • Ungarn,

  • Nordmazedonien,

  • Montenegro

zulässig.

Der Vermieter darf die Zustimmung von einer Versicherungsbestätigung oder zusätzlichen Bedingungen abhängig machen.

16.4.

Der Mieter muss die im jeweiligen Land geltenden Verkehrs-, Ausrüstungs-, Maut-, Umwelt-, Einreise-, Zoll- und sonstigen Vorschriften beachten.

Er hat sich vor Reiseantritt über aktuelle Beschränkungen und Sicherheitslagen zu informieren.

16.5.

Der Mieter haftet für Schäden und Kosten, die durch eine schuldhafte Missachtung dieser Pflichten verursacht werden.

Die Haftungsreduktion kann nach Punkt 9.7 entfallen.

Bei behördlichem Entzug gilt zusätzlich Punkt 9.8.

​

17. Kleinreparaturen und Betriebsstoffe

17.1.

Notwendige Kleinreparaturen zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit darf der Mieter bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 150,00 je Einzelfall ohne vorherige Zustimmung beauftragen, sofern der Vermieter nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Reparatur unaufschiebbar ist.

Größere Reparaturen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, außer bei Gefahr im Verzug.

17.2.

Der Vermieter ersetzt berechtigte Reparaturkosten gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Originalrechnung und, soweit zumutbar, der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter den zugrunde liegenden Schaden nicht zu vertreten hat.

17.3.

Treibstoff, AdBlue, Motoröl und sonstige Betriebsstoffe beschafft der Mieter auf eigene Kosten, soweit sie durch die gewöhnliche Nutzung verbraucht werden.

Außergewöhnlicher Verbrauch aufgrund eines technischen Defekts ist unverzüglich zu melden.

​

18. Zusatzkosten, Kilometer und Reinigung

18.1.

Die einmalige Servicepauschale beträgt EUR 145,00 und ist mit dem Restmietpreis fällig, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes ausgewiesen ist.

18.2.

Bis zu 250 gefahrene Kilometer pro Miettag sind im Mietpreis enthalten.

Mehrkilometer werden mit EUR 0,50 brutto je Kilometer berechnet.

Nicht genutzte Freikilometer werden nicht vergütet und können nicht auf andere Buchungen übertragen werden.

18.3.

Für die Bearbeitung von Schadensfällen, Verkehrs- und Mautangelegenheiten darf der Vermieter je Vorgang eine aufwandsabhängige Bearbeitungspauschale von höchstens EUR 50,00 verrechnen.

Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

Behördengebühren, Strafen und Fremdkosten werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe weiterverrechnet.

18.4.

Das Fahrzeug wird gereinigt übergeben und ist besenrein, frei von persönlichen Gegenständen sowie mit geleerter Toilette und geleerten Abwassertanks zurückzugeben.

Bei erforderlicher Nachreinigung gelten folgende Pauschalen:

  • EUR 99,00 Innenreinigung

  • EUR 99,00 Außenreinigung

  • EUR 99,00 Toilettenreinigung einschließlich Fäkalientank

Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands offen.

Außergewöhnliche, nachgewiesene Mehrkosten können zusätzlich verlangt werden.

18.5.

Nach vorheriger Vereinbarung kann eine Gesamtreinigung von Innenraum und Außenbereich einschließlich Toiletten- und Grauwassertankentleerung um EUR 250,00 gebucht werden.

​

19. Abstellen von Fahrzeugen des Mieters

19.1.

Das unentgeltliche Abstellen eines Fahrzeugs des Mieters auf dem Gelände des Vermieters begründet keinen Verwahrungs- oder Garagierungsvertrag.

Der Vermieter übernimmt keine besondere Bewachungs- oder Obhutspflicht.

19.2.

Der Vermieter haftet für Schäden am abgestellten Fahrzeug nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Personenschäden oder die Verletzung wesentlicher Pflichten.

19.3.

Nach Ende des Mietverhältnisses ist das abgestellte Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.

Der Mieter haftet für Schäden und Kosten, die er durch eine schuldhafte verspätete Entfernung oder ein unsachgemäß abgestelltes Fahrzeug verursacht.

​

20. Datenschutz und Behördenauskünfte

20.1.

Personenbezogene Daten werden nach der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Vermieters und den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

20.2.

Der Vermieter darf erforderliche Daten an Versicherer, Pannendienste, Werkstätten, Behörden, Gerichte, Rechtsvertreter, Maut- und Parkraumbetreiber sowie sonstige berechtigte Empfänger übermitteln, soweit dies zur Vertragsabwicklung, Schadenbearbeitung, Rechtsverfolgung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

20.3.

Der Mieter ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und aktuelle Kontaktdaten anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

​

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

21.2.

Für Verträge mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Vermieters vereinbart.

Der Vermieter darf den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.

21.3.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung schränkt insbesondere die zwingenden Rechte nach dem Konsumentenschutzgesetz nicht ein.

​

22. Erklärungen, Textform und individuelle Vereinbarungen

22.1.

Rechtserhebliche Mitteilungen nach diesen AGB sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail.

Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt.

22.2.

Individuelle Vereinbarungen und ausdrücklich zugesagte Eigenschaften gehen diesen AGB vor.

Mündliche Individualabreden bleiben wirksam, soweit das Gesetz nichts anderes verlangt.

22.3.

Der Mieter bestätigt mit Vertragsabschluss, richtige und vollständige Angaben gemacht sowie die AGB vor Vertragsabschluss erhalten zu haben.

Eine bloße Bestätigung ersetzt nicht die tatsächliche Bereitstellung der AGB.

​

23. Schlussbestimmungen

​

23.1.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Eine geltungserhaltende Reduktion unzulässiger Verbraucherbestimmungen ist damit nicht beabsichtigt.

23.2.

Überschriften dienen nur der Übersicht.

Maßgeblich ist der Inhalt der jeweiligen Bestimmung.

23.3.

Stand dieser Allgemeinen Vermietbedingungen: 10. August 2026.

womojo.at
Alfred Burggraf
Paul Eiterer Weg 2
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