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Allgemeine Vermiet und Geschäftsbedingungen

AGB – ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN FÜR WOHNMOBILE VON                     

 

Sehr geehrter Kunde! Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden durch die beiderseitige Unterfertigung der Auftragsbestätigung über die Buchung eines Wohnmobiles als Vertragsinhalt wirksam vereinbart.

Der Vermieter schließt den Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Geschäftsbedingungen ab. Sie erhalten bei Vertragsabschluss eine gesonderte, gut lesbare Ausfertigung für Ihren
persönlichen Gebrauch.

Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie auch deren Ausfolgung. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!


1. Vertragsinhalt
1.1.Vertragsinhalt: Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobiles (in
weiterer Folge Fahrzeug oder Mietfahrzeug genannt). Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Dem Mieter wird ein technisch einwandfreies und verkehrssicheres Fahrzeug vom Vermieter überlassen. Der Vermieter stellt ein regelmäßig und ordnungsgemäß gewartetes Fahrzeug zur Verfügung. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, das Mietfahrzeug bei Gebrauchsuntauglichkeit aufgrund von Unfall, Diebstahl oder dgl. gegen ein anderes Mietfahrzeug (Marke, Größe, Grundriss) zu tauschen, sofern die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze gleichbleiben.

Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Vermieter vollständig auszufüllende und von beiden Vertragsparteien zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.


1.2. Der Mieter des Wohnmobiles hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Anhängelast seines Zugfahrzeuges den
relevanten Bestimmungen der StVO entsprechen.


1.3.Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.


2. Vertragsabschluss, Mietbeginn und Mietdauer
2.1 Der gegenständliche Vertrag stellt bis zur Annahme durch den Vermieter ein verbindliches Mietanbot des Kunden an den Vermieter dar, das im Vertrag näher bezeichnete Mietfahrzeug für die angegebene Mietdauer zu den hier angeführten Bedingungen gegen Bezahlung des Entgeltes zu mieten. Der Mietvertrag wird mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den Vermieter rechtswirksam geschlossen.


2.2. Mietbeginn und –dauer:

Die Miete beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Fahrzeug an den Vermieter oder an einen von diesem beauftragten Dritten persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll, das der Beauftragte bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Die ordnungsgemäße Rückgabe ist erst mit der Unterfertigung des Rücknahmeprotokolls vollzogen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet
der Mieter für Schäden am Fahrzeug nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter für
den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren.


3. Berechtigte Fahrer
3.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der
Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der
Inbetriebnahme gültige Lenkerberechtigung verfügt. Überlässt der Mieter das Fahrzeug der nachstehenden Bestimmungen einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich dieser Fahrer in Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befindet.


3.2. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er mit oder ohne Zustimmung vom Vermieter– das Fahrzeug überlassen hat, zu ungeteilter Hand wie für eigenes Handeln.
Zudem ist der Mieter verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er – mit oder ohne Zustimmung vom Vermieter das Fahrzeug überlassen hat, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben.
Für Schäden am Fahrzeug, welche beim Lenken des Mietfahrzeuges durch einen nicht führungsberechtigten
Fahrzeuglenker entstehen, haftet der Mieter auch bei leichter Fahrlässigkeit und geringem Verschulden.

 

4. Mindestalter & Führerscheinklasse:
Mindestalter des Mieters/Fahrers beträgt 23 Jahre.
Voraussetzung für die Führung des vertragsgegenständlichen Wohnmobils ist der Führerscheinbesitz der Klasse B seit mindestens drei Jahren.


5. Mietpreise, Versicherungen
5.1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Tagespreise aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis schriftlich vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Mündlich getroffene Mietpreisvereinbarungen werden nicht Bestandteil dieses Vertrages und entfalten daher keine Rechtswirksamkeit.


5.2. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert.
Schäden am Mietfahrzeug sind nicht durch diese gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt. Auch die Insassen und deren mitgeführte Gegenstände sind nicht durch die Haftpflichtversicherung versichert. Die Treibstoff- und
Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.


5.3. Das Wohnmobil wird mit vollem Dieseltank übergeben und muss ebenfalls mit vollem Dieseltank retourniert werden.


5.4. Das Mietfahrzeug wird mit leerem Wassertank übergeben und mit leerem Wassertank übernommen. Der Mieter haftet für die Wasserfüllung und für all jene Folgen, welche durch die
Füllung mit anderen Flüssigkeiten entstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass aus reinlich- und gesundheitstechnischen Gründen keine Trinkwasserqualität besteht.


5.5. Die Tagespreise werden je angefangenen Tag berechnet.
Die Mietpreise gelten stets ab Einweisung bis zur Rücknahme des Mietfahrzeuges durch den Vermieter.


5.6. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.


5.7. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten.


5.8. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale  von 145 € berechnet. Stand 2025


6. Zahlungsbedingungen, Kaution:
6.1. 30 % der Mietsumme müssen bei Vertragsabschluss bezahlt werden (der vorgegebene Einzahlungstermin ist hierbei zu beachten), anderenfalls verliert die Buchungsbestätigung ihre Gültigkeit.

Der Restbetrag muss spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei
eingegangen sein.


6.2. Der Mieter hat eine Sicherheits- und Reinigungskaution (sprich Kaution) in Höhe von € 750,-- bar zu erlegen. Die Kaution muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar oder vorab auf das Konto des Vermieters hinterlegt werden. ACHTUNG: ES ERFOLGT KEINE FAHRZEUGÜBERGABE WENN DIE KAUTION NICHT IN BAR ODER VORAB AUF DAS KONTO ANGEWIESEN WURDE!!
Die Kaution dient der Abdeckung des vereinbarten Selbstbehaltes, sonstiger Schadenersatzansprüche des Vermieters und zum Ausgleich eines allenfalls aushaftenden Entgeltrückstandes.

Sie wird bei vollständiger und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges durch den Vermieter zur Gänze oder nach Abzug der berechtigten Ansprüche des Vermieters entsprechend rückerstattet. Bis zur Abklärung und
Reparatur verbleibt die Kaution beim Vermieter.

Die verbleibende Restsumme wird dem Mieter nach Reparatur rückerstattet. Die Rückerstattung der Kaution befreit den Mieter nicht vor Haftansprüchen des Vermieters bezüglich nicht gemeldeter oder versteckter Mängel. Alle anfallenden Zusatzkosten werden bei Rückgabe des Fahrzeuges ebenfalls mit der Kaution verrechnet. Der Verlust von Schlüssel, Wagenpapiere, Werkzeug und Zubehör geht zu Lasten des Mieters.

Es werden jeweils die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt. Sämtliche Schäden, die nicht durch die
Versicherung gedeckt sind, gehen zu Lasten des Mieters.


6.3. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen ausgeschlossen werden.


7. Rücktritt – Storno
7.1. Durch Annahme des Mietanbotes durch den Vermieter wird ein verbindlicher Mietvertrag geschlossen. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, beiderseitig ausgeschlossen. Treten gravierende Umstände ein, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, wie Zerstörung oder Beschädigung des Mietgegenstandes, nicht termingerechte Rückgabe durch den Vormieter, Streik oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse, die die Miete des Fahrzeuges erheblich beeinträchtigt, gefährdet
oder erschwert, so können Mieter oder Vermieter zu Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten.


7.2.Bei Stornierung des Mietvertrages durch den Mieter werden folgende Gebühren verrechnet: bis 80 Tage vor
Mietbeginn 20% des Gesamtmietpreises incl. der Servicepauschale, bis 60 Tage vor Mietbeginn 35 %, des Gesamtmietpreises incl. der Servicepauschale bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 %,des Gesamtmietpreises incl. der Servicepauschale danach 100 % des Gesamtmietpreises incl. der Servicepauschale.


7.3. Ein beabsichtigter Vertragsrücktritt muss schriftlich innerhalb der oben angeführten Fristen dem Vermieter
angezeigt werden.


7.4. Unabdingbare, gesetzlich normierte Rücktrittsrechte eines Verbrauchers gemäß den gelten Konsumentenschutz-
bestimmungen bleiben durch diese Regelung unberührt.


8. Haftung des Vermieters:
8.1. Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, außer der Vermieter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Nur für Personenschäden und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko. Ebenso wenig haftet der Vermieter für entgangenen Gewinn oder eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung.


8.2. Kann das Fahrzeug aus irgendwelchen Gründen, egal ob vom Vermieter zu verantworten oder nicht (z.B. aufgrund von Unfall, technisches Gebrechen, höherer Gewalt), dem Mieter nicht zur Verfügung gestellt werden und ist eine Reparatur vor Mietbeginn nicht mehr möglich, so kann der Vermieter die Leistung verweigern. Schadenersatzansprüche aufgrund von Nichtleistung gegen den Vermieter sind – egal aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Mieter erhält die von ihm bereits geleistete Miete bei Unmöglichkeit der Zurverfügungstellung zur Gänze rückerstattet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.


9. Haftung des Mieters im Schadensfall, Haftungsreduktion
9.1. Im Schadensfall haftet der Mieter für sämtliche Kosten, die dem Vermieter aufgrund der Reparatur des Fahrzeuges – im Falle eines Totalschadens des Fahrzeuges für die Kosten der Wiederbeschaffung – entstehen.

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9.2. Ebenso wird im Falle eines vom Mieter verschuldeten Totalausfalles des Fahrzeuges aufgrund von Reparatur oder Wiederbeschaffnug der damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden nach der aktellen Tagespreisliste dem Mieter für die Zeit des Ausfalles berechnet. 


9.3. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände des Mieters, zB Computer, Taschen, Reisegepäck udgl., die der Mieter im Mietfahrzeug mitführt.


9.4. Zur Schadensfeststellung legt der Vermieter dem Mieter auf Verlangen einen Kostenvoranschlag für die Reparatur der entstandenen Schäden vor.


9.5. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.


9.6. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges gilt die vereinbarte Haftungsbeschränkung dann, wenn der Mieter beweist, dass das Mietfahrzeug abgesperrt und ordnungsgemäß verwahrt war und ihn am Diebstahl kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel sicher zu verwahren und dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte nicht in den Besitz der Wagenschlüssel gelangen können. Sollte die Entwendung des Mietfahrzeuges unter Verwendung der Fahrzeugschlüssel erfolgen, gilt die Vermutung der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Fahrzeugschlüssel durch den Mieter. Das Verhalten anderer berechtigter Fahrzeuglenker wird dem Mieter zugerechnet. Dem Mieter steht es jedoch frei, den gegenteiligen Beweis zu
erbringen.


9.7. Haftungsreduktion
Die Fahrzeuge des Vermieters sind vollkaskoversichert, d.H. dass die Haftung des Mieters bei vertragsgemäßer Nutzung auf einen festgelegten Selbstbehalt pro Schadensereignis begrenzt ist. (€ 750,-- Selbstbehalt pro Schadensfall bei Wohnmobilen). Allfällige Schäden am Fahrzeug durch Unfall oder Diebstahl während der vereinbarten Mietdauer gehen bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu Lasten des Mieters. Trotz der vereinbarten Haftungsreduktion kann sich der Mieter bei folgenden Schäden nicht darauf berufen:


9.7.1. Schäden, die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten
entstehen; dies gilt sinngemäß auch für Schadensereignisse, welche sich ohne Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb aber auf eigens dazu abgegrenzten Arealen ereignen;


9.7.2 Schäden, die bei der Vorbereitung oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen eintreten und die auf jede andere vereinbarungswidrige Verwendung des Fahrzeuges zurückzuführen sind;


9.7.3. Schäden, die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügung von hoher Hand und Erdbeben
ursächlich zusammenhängen;


9.7.4. Schäden, dazu zählt auch der Verlust des Fahrzeuges, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, für die vom Vermieter keine Zustimmung erteilt wurde (siehe unter Punkt 16 Auslandsfahrten).


9.7.5. wenn der Mieter/Fahrer ohne Vorliegen der kraftfahrrechtlichen Berechtigung das Mietfahrzeug in Betrieb
setzt;


9.7.6. Schäden die entstanden sind, wenn der Mieter/Fahrer Fahrerflucht begangen hat, oder die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand oder in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Zustand (zB Erkrankung, Ermüdung…), verursacht hat;


9.7.7. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters/Fahrers entstanden sind;


9.7.8. Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch nicht ausreichend gesicherte Ladung oder Überladen (Nichtbeachtung des max. zulässigen Gesamtgewichtes von 3500kg) oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;


9.7.9. Schäden, die aufgrund einer größeren als die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässige Höchstanzahl von Personen befördert wird;


9.7.10. Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte 1.2, 3 (berechtigter Fahrer), 12.2. 12.3, und 12.4
(Fahrzeugüberprüfung) resultieren;


9.7.11. Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und Durchfahrtshöhe, zb. bei Garagen
und Unterführungen, entstehen;


9.7.12. Beruft sich die Kasko-Versicherung auf Leistungsfreiheit und greift die Haftungsreduktion somit nicht, so haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang;


9.7.13. Darüberhinausgehende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.


10. Verhalten bei Verkehrsunfall oder Fahrzeugdiebstahl
10.1. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Diebstahl, Wild oder sonstiger Schäden – sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt – sofort die Polizei und den Vermieter unter +43 664 35 20 662 zu verständigen. Der Mieter hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.


10.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze und eines Fotos zu erstellen.


10.3. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Wurde das Mietfahrzeug durch eine Beschädigung verkehrsuntüchtig oder ist es nicht mehr fahrtauglich und kann
eine Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit vor Ort nicht durchgeführt werden, hat der Mieter die Überstellung des
Fahrzeuges zum Übergabeort oder zur Vertragswerkstätte des Vermieters auf eigenen Kosten zu veranlassen, sofern er für die Schäden gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu haften hat.


10.4. Die Mietfahrzeuge sind mit einem Kfz-bezogenen ÖAMTC- Schutzbrief (Leistungsumfang bezieht sich auf den Kfz- bezogenen Schutzbrief des ÖAMTC in der jeweils geltenden Fassung) ausgestattet, welcher im Falle einer Panne oder eines Unfalls in Anspruch genommen werden kann.

Nicht im ÖAMTC- Schutzbrief inkludiert sind jedwede Leistungen betreffend den Lenker, der Insassen und deren Gebäck sowie sonstiger mitgeführter Gegenstände und Sachen.


10.5. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, Strafanzeige einzubringen und eine Kopie der
Strafanzeige unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Auch die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel sind dem Vermieter zu übergeben.


10.6. Sollte der Mieter diese Verpflichtungen schuldhaft unterlassen, haftet er für alle daraus dem Vermieter
entstehenden Nachteile.


11. Technische Defekte
11.1. Für alle Schäden am Fahrzeug, die aus einem Bedienungsfehler während der Mietzeit resultieren, haftet der
Mieter im vollen gesetzlichen Umfang.


11.2. Nach Auftreten von technischen Defekten nach Übergabe des Mietfahrzeuges, sind beide Parteien berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Mietfahrzeuges erheblich
eingeschränkt ist und der Defekt nicht durch eine Reparatur kurzfristig behoben werden kann, es sei denn, der Schaden auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Der Mieter bleibt bei einer fristlosen Kündigung zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Kündigungszeitpunkt verpflichtet.


11.3. Der Tagesmietpreis verringert sich anteilig, sollte die Dauer, die durch einen technischen Defekt bedingte
Gebrauchsbeeinträchtigung, mehr als 12 Stunden betragen. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle
weitergehenden Ansprüche.


11.4. Bei Auftreten des technischen Defektes hat der Mieter den Vermieter unverzüglich davon zu verständigen.


12. Verpflichtungen des Mieters
12.1. Der Mieter hat das Fahrzeug und das Zubehör ab dem Zeitpunkt der Übergabe sachgemäß und mit Sorgfalt zu
behandeln und zu benutzen. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen, wenn das Fahrzeug geparkt oder unbeaufsichtigt ist.


12.2. Der Mieter/Fahrer ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges gemäß Bedienungsanleitung des Fahrzeug-Herstellers, welche sich im Fahrzeug befinden, verpflichtet.


12.3. Um die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges aufrecht zu erhalten, hat der Mieter/Fahrer Fahrzeugüberprüfungen durchzuführen, z.B. ist der Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand zu kontrollieren und wenn erforderlich, ist Kühl-, Wischwasser, Öl oder Luft nachzufüllen.


12.4. Treten fahrsicherheitstechnische Mängel auf oder leuchten die Warnlampen im Fahrzeug auf (z.B. bei Bremsverschleiß oder Sonstiges), so hat der Mieter/Fahrer alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in der
Bedienungsanleitung des Fahrzeug-Herstellers angeführt sind, gegebenenfalls ist das Weiterfahren untersagt.

12.5. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (wie Überschwemmung, Sturm, Hagel oder dgl.) vor Beschädigungen zu sichern.


12.6. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, das Fahrzeug bei beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit, insbesondere bei Einfluss durch Alkohol, Drogen, Medikamenten, Krankheit oder Ermüdung, zu lenken.


12.7. Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden 350 € berechnet.  


12.8. Betankt der Mieter das Fahrzeug mit dem falschen Treibstoff, haftet der Mieter für den dadurch entstandenen
Schaden bzw. Kosten.


12.9. Die geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung sind zu beachten.


12.10. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der obigen Verpflichtungen ergeben.


13. Fahrzeugbenutzung und verbotene Nutzung
13.1 Es ist dem Mieter/Fahrer nur erlaubt, das Fahrzeug nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Bestimmungen zu
verwenden.


13.2. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, das Fahrzeug in folgenden Fällen zu verwenden: zur Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, mit dem das zulässige Fahrzeuggesamtgewicht von 3500kg überschritten wird; zur Beförderung von mehr als laut den Fahrzeugdokumenten zulässigen Anzahl an Personen; zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Rennen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; zum Ziehen eines anderen Fahrzeuges oder eines Anhängers, außer das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängekupplung ausgestattet und das lt. Fahrzeugdokumenten eingetragene höchst zulässige Gesamtgewicht wird nicht überschritten; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen. Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges sind einzuhalten.


13.3. Das Mitführen von Haustieren bedarf einer gesonderten Genehmigung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, für Verunreinigungen durch das Haustier eine gesonderte Reinigungspauschale zu erheben. Der Mieter haftet für Beschädigungen durch mitgeführte Haustiere.


13.4. Der Mieter/Fahrer haftet gegenüber dem Vermieter für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen ergeben. In diesem Falle behält sich der Vermieter auch das Recht zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages und der sofortigen Rückgabe des Fahrzeuges sowie der Geltendmachung eventueller Schadenersatz- ansprüche vor. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen ausgeschlossen werden.


14. Übergabe, Rücknahme, Erfüllungsort
14.1 Als Übergabeort wird der Sitz des Unternehmens des Vermieters vereinbart. Der Übergabeort gilt als beiderseitiger Erfüllungsort dieses Vertrages. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug- Einweisung durch den Vermieter oder berechtigten Dritten teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter oder berechtigten Dritten durchzuführen.


14.2. Übergabe nach Vereinbarung ab ca. 14:00 Uhr, Rücknahme nach Vereinbarung bis längstens 10:00 Uhr. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein entgeltpflichtiger Miettag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.


14.3. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter vorenthalten, wenn die Miete nicht vollständig bezahlt wurde und/oder die Kaution nicht hinterlegt wurde und/oder bis die Fahrzeug-Einweisung durchgeführt wurde. Vom Mieter verschuldete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.


14.4. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug und das Zubehör zum vereinbarten Rückgabetermin in dem Zustand an den Vermieter zurückzustellen, wie der Mieter diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt bekommen hat, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung. Bei verspäteter Rückgabe wird ein weiterer Miettag verrechnet. Schadenersatzansprüche des Nachmieters wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme, sind vom Mieter zu tragen.


14.5. Falls das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt retourniert wird und falls sich der Mieter
auch nicht unverzüglich zum Grund der verspäteten Rückgabe meldet, geht der Vermieter davon aus, dass der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich nutzt. Der Vermieter ist berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.


15. Mängelanzeige
15.1. Der Mieter erhält bei Mietbeginn ein ordnungsgemäß gewartetes und gereinigtes Fahrzeug. Nach Mietbeginn
festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter schriftlich
mitzuteilen.


15.2 Das Fahrzeug ist im ordnungsgemäßen Zustand und befreit von sämtlichen Fahrnissen des Mieters zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt am Übergabeort zurückzustellen. Bei der Fahrzeugrückgabe wird vom Vermieter oder einem von diesem beauftragten Dritten eine Besichtigung des Fahrzeuges durchgeführt und ein Rückgabeprotokoll im Beisein des Mieters angefertigt. Das Rückgabeprotokoll ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen. Sämtliche bei Rückgabe des Fahrzeuges vorhandene Mängel sind in das Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert aufzunehmen. Die vom Mieter angezeigten, während der Mietdauer aufgetretenen Fahrzeugmängel, welche geeignet sind, einen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung des (anteiligen) Mietentgeltes zu begründen, sind bei sonstigem Verlust des Rückzahlungsanspruches ebenfalls in das Rückgabeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Bestimmung bleiben andere in diesem Vertrag vereinbarte Haftungsbestimmungen unberührt.


16. Auslandsfahrten
Der Mieter/Fahrer darf mit dem Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst Europa, außer den unter Punkt 16.1 und 16.2. angeführten Ländern, welche nicht, oder nur nach vorheriger Zustimmung durch Steinkellner Mietfahrzeuge befahren werden dürfen.


16.1. Für alle Fahrzeugkategorien gesperrte Länder In diese Länder darf nicht gefahren werden: Albanien, Kasachstan, Kosovo, Moldawien, Russland, Weißrussland, Ukraine, Türkei, Zypern sowie alle nichteuropäischen Staaten.


16.2. Länder, in die mit vorheriger Zustimmung gefahren werden darf mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch dem Vermieter mit dem Mietfahrzeug ist die Einreise nach Bosnien & Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Mazedonien
und Montenegro gestattet.


16.3. Der Mieter/Fahrer hat selbst sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausstattung gemäß den geltenden Gesetzen jenes Landes verfügt, in dem er fährt. Zudem ist er verpflichtet, die Gesetze, Verkehrsvorschriften und etwaige Mautpflichten des Landes zu beachten, in das gefahren wird. Der Mieter haftet für alle Ansprüche, die sich während des Mietzeitraumes aus der Halterhaftung ergeben.


16.4. Bei Missachtung oben angeführter Obliegenheiten haftet der Mieter ungeachtet seines Verschuldens für dadurch entstandene Schäden.


17. Kleinreparaturen und Betriebsstoffe
17.1. Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis € 150,-- selbst, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des
Vermieters, in Auftrag gegeben werden.


17.2. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.


17.3. Sollte die Reparaturdauer für Mängel, die der Vermieter zu vertreten hat, nachweislich mehr als 12 Stunden dauern, erhält der Mieter für diese Zeit das Mietentgelt anteilig zurückerstattet. Der Vermieter haftet nicht für einen dem Mieter möglicherweise entstehenden darüberhinausgehenden Schaden.


17.4. Vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen sind: Treibstoff, Motoröl wie auch andere Hilfs- und Betriebsstoffe.


18. Weitere Kosten und Reinigung
18.1. Zum Mietpreis müssen folgende Kosten hinzugerechnet werden: Einmalige Servicepauschale € 145,-- . Dieser Betrag muss mit dem Restbetrag der Miete überwiesen werden.


18.2. Bis zu 250 Kilometer pro Tag sind frei. Jeder weiter gefahrene Kilometer wird mit € 0,50 brutto berechnet. Eine
Gutschrift für nicht gefahrene Kilometer ist ausgeschlossen. 


18.3. Der Vermieter behält sich vor, eine Bearbeitungspauschale für die Administration von Schadensfällen und für die Bearbeitung von Verkehrsstrafen und Mautgebühren (max. € 50,-- , je nach Aufwand und je
Bearbeitung) dem Mieter in Rechnung zu stellen.


18.3. Reinigung: Das Fahrzeug wird vom Vermieter an den Mieter in gereinigtem Zustand übergeben und ist in diesem Zustand auch wieder zu retournieren. Anderenfalls fallen folgende Reinigungsgebühren an: € 99,-- für die Reinigung des Innenraumes; € 99,-- für die Außenreinigung; € 99,-- für die
Toilettenreinigung inkl. Fäkalientank.

Reinigungspauschale für innen, außenreinigung mit Toiletten und Grauwassernentleerung: € 250,-- nach vorheriger Vereinbarung.


19. Parken von Fahrzeugen des Mieters auf dem Gelände des Vermieters
Für sämtliche Fahrzeuge (egal ob PKW, LKW, Motorrad, Moped, (Elektro-)Fahrrad oder dgl.), welche vom Mieter auf dem Gelände des Vermieters während der Dauer des Mietverhältnisses abgestellt werden, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Durch das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gelände des Vermieters wird kein Garagierungs- oder Verwahrungsvertrag geschlossen. Das Abstellen des Fahrzeuges des Mieters während aufrechten Vertragsverhältnisses geschieht unentgeltlich und auf eigenes Risiko des Mieters.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Rückgabe des Mietfahrzeuges sind sämtliche Fahrzeuge vom Mieter umgehend vom Gelände des Vermieters zu entfernen. Für Schäden welche dem Vermieter durch ein vom Mieter abgestelltes Fahrzeug aufgrund des Abstellens entstehen, haftet der Mieter unabhängig vom Verschulden.


20. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
20.1. Es gelten die entsprechenden Regelungen der Datenschutzrichtlinie des Vermieters.


20.2. Der Vermieter darf die Daten des Mieters/Fahrers an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden weitergeben.


21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Anwendbarkeit
österreichischen Rechts sowie die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Seekirchen. Der Vermieter hat jedoch auch das Recht, am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Konsumenten handelt, gilt jenes Gericht als örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.


22. Schriftlichkeit, Zustimmungserklärung
Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Mieter erklärt, dass die von ihm gemachten Angaben zur Person der Wahrheit entsprechen, er die Vertragsbedingungen gelesen hat und diese akzeptiert.

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Stand: 08. Oktober 2025

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